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General sales and delivery conditions.


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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. ALLGEMEINES


1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere – auch alle zukünftigen – Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.


2. ANGEBOT


2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.


3. AUFTRAGSERTEILUNG


3.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die schriftlichen Bestellungen des Käufers, von uns schriftlich bestätigt sind.


4. PREISE


4.1 Unsere angebotene Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer nach Umsatzsteuergesetz.


4.2 Die in unseren Bestellungen/ Auftragsbestätigungen/ Rechnungen genannten Preise sind Festpreise.


4.3 Frachtkosten und sonstige Kosten trägt der Käufer, wenn nicht anders vereinbart wird.


Im übrigem gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.


5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


5.1 Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.


5.2 Skontovergütung für Bezahlung bedarf besonderer Vereinbarung. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine Posten offen stehen.


5.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 10% p.a. berechnet, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.


5.4. Alle unsere offenen, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu fordern. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Waren zu untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers zu verlangen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Für solche Fälle stimmt der Käufer bereits jetzt der Wegnahme der gelieferten Waren zu.


6. EIGENTUMSVORBEHALT


6.1 Alle gelieferte Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum.


6.2 Wir sind berechtigt vom Vertrag auszusteigen, falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.


6.3 Alle Forderungen und Nebenrechte aus Verkauf unter Eigentumsvorbehalt gelten auch für jene Waren, die weiterverarbeitet werden. In solchen Fällen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab.


7. LIEFERTERMIN


7.1 Falls nicht anders vereinbart wird, beginnt die Lieferfrist mit dem Datum des Vertragsabschlusses unter Punkt 3.1 der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.


7.2 Vorgeschriebene Liefermengen, Masse und Gewichte sind unter Beachtung der Toleranzen internationaler Standards einzuhalten. Abweichungen sind möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Wenn der Käufer eine Mehrlieferung akzeptiert, muss er die Ware nach dem gleichen Preis bezahlen, der für die vereinbarte Menge gilt.


7.3 Falls nicht anders ausdrücklich vereinbart wird gelten für die Lieferung die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.


8. VERPACKUNG


8.1 Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebene Preise ohne Verpackung.


9. MUSTER, MODELLE, WARENZEICHEN


9.1 Fertigungsmittel (Modelle, Muster, Werkzeuge und Zeichnungen usw.) die Eigentum einer der beiden Parteien sind, darf die andere Partei ohne schriftliche Einwilligung des Eigentümers nicht verkaufen, verpfänden oder weitergeben, noch irgendwie Dritten zugänglich machen bzw. für diese verwenden.


9.2 Die Ware wird mit Firmen- und Warenzeichen des Verkäufers gezeichnet, wenn nicht anders vereinbart wurde.


10. GEWÄHRLEISTUNG


10.1 Wir garantierten, dass die Qualität des gelieferten Materials entsprechend ist, d.h. die Qualität entspricht den im Vertrag vereinbarten Forderungen.


10.2 Die Gewährleistungsansprüche bedürfen schriftliche form.


10.3 Eventuelle Mängel der Lieferung und sichtbare Fehler müssen uns innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware mitgeteilt werden.


10.4 Der Käufer ist verpflichtet seine Gewährleistungsansprüche über nicht sichtbare Fehler der gelieferten Ware innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Ware schriftlich und unter Beifügung entsprechender Proben und Daten anzuzeigen.


10.5 Falls Gewährleistungsansprüche nicht rechtzeitig gegeben sind ist die gelieferte Ware entsprechend.


10.6 Der Käufer darf ohne unserer Zustimmung die reklamierte Ware nicht zurücksenden.


10.7 Wir sind verpflichtet die Gewährleistungsansprüche bis spätestens 30 Tage nach Erhalt des Musters zu erklären.


10.8 Soweit die Gewährleistungsansprüche nach unserer Überprüfung als berechtigt befunden sind, sind wir verpflichtet dem Käufer folgendes Recht anzuerkennen, z.B.


– Die mangelhafte Ware zurücknehmen und durch gute ersetzen


– Die mangelhafte Ware zwecks Nachbesserung zurücknehmen und vergüten, usw.


Alle Rechte des Käufers müssen von beiden Parteien ausdrücklich vereinbart werden.


11. GEHEIMHALTUNG


11.1 Jede Vertragspartei ist während der Gültigkeit des Vertrages verpflichtet, alle von der anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen gegenüber Dritten geheimzuhalten.


12. HÖHERE GEWALT


12.1 Beim Eintreten höherer Gewalt werden die Vertragsparteien von Ihren Vertragspflichten in dem Umfang befreit, in dem sie durch höhere Gewalt an der Erfüllung dieser Vertragspflichten gehindert worden ist. Sollte die Auswirkung der höheren Gewalt länger als drei (3) Monate andauern, sollen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um das Interesse jedes Partners in der aufgetretenen Situation wahrzunehmen…


12.2 Als Umstände höherer Gewalt werden solche Ereignisse verstanden, die nach dem Vertragsabschluss infolge unvorhergesehener, aber jedenfalls unabwendbarer Ereignisse des außerordentlichen Charakters (einschl. die Eingriffe des Staates) entstanden sind, sowie andere Ereignisse, die vom Schiedsgericht als höhere Gewalt anerkannt werden.


13. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTANDESVEREINBARUNG


13.1 Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht.


13.2 Es gilt sowohl formell, als auch materiell österreichisches Recht.


Latest update: May 18, 2018

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